AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Rieth Maschinenhandel GmbH
Stand 09/2015
A. Allgemeines
1.Für alle Bestellungen, Lieferungen sowie Verkäufe gelten nur diese Bedingungen. Abweichungen hiervon sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Vom Schriftformerfordernis kann auch nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden. Verwendet der Kunde eigene Allgemeine Vertragsbedingungen, so verzichtet er durch die Einbeziehung der Vertragsbedingungen der Rieth Maschinenhandel GmbH zugleich ausdrücklich auf die Verwendung seiner Vertragsbedingungen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für nachträgliche und zusätzliche Vereinbarungen, Änderungen und auch Nebenabreden.
2.Erfüllungs- und Leistungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Rodgau. Ist der Kunde Kaufmann und erfolgt die Bestellung für seinen kaufmännisch eingerichteten Betrieb, so ist als Gerichtsstand Offenbach vereinbart. Dies gilt auch für juristische Personen öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliches Sondervermögen. Für Klagen gegen die Auftragnehmerin ist dieser Gerichtsstand in diesen Fällen ausschließlich. Die Auftragnehmerin kann auch am Wahlgerichtsstand Klage erheben.
B. Vertragsabschluß
1.Die Auftragnehmerin hält sich bei Neuware 30 Tage ab Datum des Angebots an ihr Angebot gebunden. Für den Auftraggeber gilt dies entsprechend.
2.Alle Aufträge, nachträgliche Ergänzungen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Annahme durch uns. Die Annahme erfolgt durch Zugang der Auftragsbestätigung, eines Lieferscheines, einer Rechnung. Die Ausführung der Lieferung und Leistung durch Auftragnehmerin entspricht der schriftlichen Annahmeerklärung.
3.Gebrauchtmaschinen werden freibleibend angeboten. Der Zwischenverkauf bleibt auch nach Zugang einer Auftragsbestätigung vorbehalten. Wir verpflichten uns zu unverzüglicher Information über den Zwischenverkauf sowie zur Rückerstattung, gegebenenfalls schon erbrachter Gegenleistungen bei erfolgtem Zwischenverkauf.
4.Dem Angebot beigefügte Unterlagen, Skizzen, Bilder, Gewichts- und Maßangaben sind unverbindlich und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, es sei denn, das Gegenteil ist ausdrücklich erklärt. Zur Beschaffenheit der Sache gehören nicht Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, seiner Gehilfen aus der Werbung oder aus der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften herleitet, wenn der Käufer Unternehmer ist. Der Kunde hat diese Unterlagen vertraulich zu behandeln.
C. Gegenstand der Lieferung
1.Der Umfang der Lieferung ergibt sich alleine aus der Auftragsbestätigung und dieser gleichgestellten Handlungen gem. Ziff. B. 2.
2.Die Auftragnehmerin ist zur Teillieferung berechtigt. Teillieferungen berechtigen zur gesonderten Inrechnungstellung.
D. Lieferfrist
1.Die Lieferfrist beginnt mit Auftragserteilung. Sie ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Herstellerwerk verlässt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware das Lager der Auftragnehmerin verlassen hat. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die Auftragnehmerin gerät nicht in Verzug, wenn ihr Lieferant nicht rechtzeitig liefert. Dies gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Verzugsschadenersatzansprüche sind der Höhe nach begrenzt, soweit der Kunde Kaufmann ist, es sei denn, dass die pünktliche Vertragserfüllung für die Auftragnehmerin erkennbar eine wesentliche Pflicht aus dem Vertragsverhältnis ist. Der Verzugsschadenersatz ist der Höhe nach begrenzt auf 4 % des vom Verzug betroffenen Nettoauftragswertes. Für jede abgelaufene Woche, in der Verzug besteht, kann der Kunde maximal 0,5 % Verzugsschadenersatz aus dem Netto-Auftragswert geltend machen, soweit die übrigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
2.Bei unvorhersehbaren oder außergewöhnlichen, von der Auftragnehmerin unverschuldeten und nicht vertretbaren Umständen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieknappheiten, auch soweit sie bei den Vorlieferanten der Auftragnehmerin eintreten, verlängert sich die vertraglich vereinbarte Lieferfrist in angemessenem Umfang. Tritt infolge der genannten Umstände Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit für die Erfüllung durch die Auftragnehmerin ein, so wird diese von ihrer Lieferverpflichtung frei. In diesem Fall sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
E. Vertragsstrafe
Bei Rücktritt des Kunden der Unternehmer ist, steht der Auftragnehmerin ein pauschaler Anspruch in Höhe von 20 % des vereinbarten Nettokaufpreises zu, es sei denn, der Kunde hat ein Recht zum Rücktritt. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren, der Auftragnehmerin der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Die Auftragnehmerin kann auf Vertragserfüllung bestehen.
F. Gefahrübergang
1.Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Übergabe der Ware an den mit der Beförderung Beauftragten, spätestens jedoch mit der Absendung der Ware bei der Auftragnehmerin oder bei deren Lieferanten auf den Kunden über. Dies gilt bei jeder Versandart, auch bei Anlieferung durch die Auftragnehmerin selbst oder von ihr im eigenen Interesse beauftragte Dritte, wenn der Kunde Unternehmer ist.
2.Verzögert sich die Absendung, so geht die Gefahr mit dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über, es sei denn, die Verzögerung ist von der Auftragnehmerin zu vertreten.
3.Alle Lieferungen einschl. Rücklieferungen reisen auf Gefahr des Kunden. Versandart, Versandweg und Verpackung werden bei Fehlen von Weisungen des Bestellers auf dessen Kosten und Risiken nach billigem Ermessen durch die Auftragnehmerin bestimmt. Der Transport wird nur auf Weisung und auf Kosten des Kunden versichert.
4.Der Kunde ist verpflichtet, die Ware anzunehmen ohne Rücksicht auf den Zustand der Ware, auch wenn er Rechte aus Gewährleistung oder Haftung für mangelhafte Lieferung geltend machen kann.
G. Preise
Gegenüber kaufmännischen und gewerblichen Kunden verstehen sich die Preise rein netto ab Lager der Auftragnehmerin bzw. ab Werk, es sei denn, es ist bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart. Dem kaufmännischen Kunden gegenüber ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Preis zu erhöhen, wenn die Lieferung erst später als vier Monate nach Abschluß erbracht werden kann und in dieser Zeit für die Auftragnehmerin höhere Herstellungs- und Anschaffungskosten entstehen, und zwar im gleichen Verhältnis wie die Kosten bei der Auftragnehmerin steigen. Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Montage- und sonstige Nebenkosten sind in den Preisen nicht enthalten.
H. Zahlung
1.Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung im Hinblick auf die Skontoberechtigung kommt es bei der Überweisung auf den Tag der Wertstellung auf dem Konto der Auftragnehmerin, bei der Annahme von Schecks auf den Tag der Annahme durch die Auftragnehmerin an.
2.Ist die Forderung gestundet oder sind sonstige Abreden über die Zahlung getroffen, die von vorstehenden Ausführungen abweichen, so ist die Auftraggeberin zum Widerruf und/oder der Kündigung solcher Vereinbarungen berechtigt, wenn die Kreditwürdigkeit des Kunden nach bankmäßigen Gesichtspunkten sich verändert oder der Auftragnehmerin nachträglich Umstände bekannt werden, die an der Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zweifeln lassen, wie z.B. Nichteinlösung von Schecks, Rückstände bei anderen Lieferanten, Nichteinhaltung verbindlicher Zahlungsziele.
I. Eigentumsvorbehalt
1.Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gilt dies auch für künftig entstehende Forderungen.
2.Dem Besteller ist die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware gestattet. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus solchen Veräußerungen bis zur Höhe der Forderung der Auftragnehmerin an Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung an. Die Weiterveräußerung ist der Auftragnehmerin unter Angabe des Erwerbers sofort anzuzeigen. Das gleiche gilt für Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware und abgetretene Forderungen. Die Kosten notwendiger Maßnahmen zur Sicherung der Eigentumsrechte und Forderungen gehen zu Lasten des Kunden.
3.Bei Zahlungsverzug und nach Widerruf / Kündigung von Stundungsvereinbarungen o. ä. ist der Kunde auf erste Aufforderung zur Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Diese Verpflichtung kann durch unverzügliche Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden abgewendet werden.
4.Der Kunde ermächtigt die Auftragnehmerin, in diesem Falle die Ware selbst an sich zu nehmen und gestattet hierzu unwiderruflich der Auftragnehmerin den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen. Nach Geltendmachung dieser Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung der Waren. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Auftragnehmerin gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Auf Verlangen hat der Kunde eine Aufstellung über die abgetretenen Forderungen zu erstellen, aus der sich die Firma nebst Anschrift von dessen Kunden und die Forderungshöhe ergibt.
5.Der Kunde hat Anspruch darauf, dass nach Auswahl der Auftragnehmerin Sicherungseigentum aufgegeben wird, soweit der Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % durch die Sicherungsmittel überschritten wird.
J. Gewährleistung
1.Gebrauchte Maschinen und Waren werden an Unternehmer unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung verkauft. Beim Verkauf an Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz..
2.Die Gewährleistung für Neuwaren richtet sich nach den §§ 377, 378 HGB i.V.m. den §§ 434, 435 BGB. Die Gewährleistungszeit beträgt beim Verkauf an Unternehmer 12 Monate. Die Auftragnehmerin entscheidet bei Verträgen mit Unternehmen, ob sie defekte Teile ausbessert oder völlig neu liefert.
Die Rechte gemäß § 437 BGB wegen Nichterfüllung entstehen beim Verkauf an Unternehmer dann, wenn eine dreimalige Nachbesserung an ein und derselben Fehlerquelle nicht zur Mangelfreiheit führt. Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (§ 437 Abs. 1. Ziffer 3 BGB) bestehen nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz und wenn Kardinalpflichten verletzt werden. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Nach dreimaliger Nachbesserung hat die Auftragnehmerin gegenüber einem Unternehmer das Recht zur einmaligen Neulieferung.
3.Verändert der Kunde die Maschine durch An- und Umbauten, so entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche, es sei denn, es handelt sich um Originalhersteller-Zubhör oder vom Hersteller freigegebenes Zubehör. Dies gilt auch bei unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, Bedienungsfehler, übermäßige Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsstoffe und mangelnder Pflege.
4.Entscheidet sich die Auftragnehmerin für die Reparatur, ist ihr hierfür vom Kunden ausreichend Zeit zu geben. Eine Ersatzvornahme durch den Kunden kommt nur nach Verzug nebst Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung oder dann in Frage, wenn die Maßnahme zur Abwendung von unmittelbarer Gefahr für die gelieferte Sache notwendig ist.
5.Die Gewährleistung erlischt, wenn Instandsetzungsarbeiten von Dritten ohne Abstimmung mit der Auftragnehmerin durchgeführt werden.
6.Ansprüche auf Ersatz von Schäden an der gelieferten Ware, Folgeschäden, Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmerin nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Dies gilt nicht bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei der Verletzung von Kardinalpflichten.
7.Beim Verkauf an Unternehmer sichert dieser zu, dass er nicht an Verbraucher weiterverkauft. Er stellt die Verkäuferin von Ansprüchen und Aufwendungen, die ihr bei einem Rückgriff gemäß § 478 BGB entstehen, frei.
K. Rechte des Kunden bei Leistungsstörung
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmerin die Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist der Rücktritt vom Gesamtvertrag nur dann zulässig, wenn ein Festhalten an der teilweisen Vertragserfüllung unzumutbar ist. Ein Recht zum Rücktritt besteht auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist gesetzt ist und für den Ablauf der Nachfrist der Vertragsrücktritt angekündigt wird. Bei Serienprodukten beträgt die Nachfrist mindestens sechs Wochen, bei Sonderanfertigungen, wozu auch Ergänzungen der Serienmaschinen gehören, mindestens zehn Wochen. Gerät die Auftragnehmerin nur mit einem Teil der Leistung in Verzug, so kann der Vertragsrücktritt nur dann auf den Gesamtvertrag erstreckt werden, wenn die Teilerfüllung unzumutbar für den Kunden ist.
L.
Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag ist für den Kunden unzulässig. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann ausüben, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis wie die Forderung beruht.
M. Schlussbestimmungen / Allgemeiner Haftungsausschluß
1.Die Auftragnehmerin haftet grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Schadensersatz. Dies gilt nicht bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Dies gilt für vertragliche und nicht vertragliche Ansprüche. Dies gilt dann nicht, wenn für das Vertragsverhältnis wesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) oder solche Pflichten verletzt sind, die typischerweise Schäden an Leib und Leben mit sich bringen. Der Ausschluß der Haftung für einfache Fahrlässigkeit gilt dann nicht, wenn betriebliche Haftpflichtversicherungen den Schaden übernehmen. In allen Fällen der Haftung, ist die Haftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens sowie des unmittelbaren Schadens beschränkt. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt. Der Haftungsausschluß erstreckt sich auch auf unmittelbare Ansprüche gegen Mitarbeiter der Auftragnehmerin.
2.Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
3.Für den Fall, dass eine der Bestimmungen dieser Bedingungen nichtig ist, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Im Streitfall ist eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Bestimmung vorzunehmen.